535.200
CH-GR
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohn bei Arbeitszeit
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohn bei Arbeitszeit
1. Die Arbeitgebenden haben den Hausangestellten für die geleistete und angerechnete Arbeitszeit den vereinbarten Lohn, im Minimum den zwingenden Mindestlohn gemäss Bundesrecht, zu entrichten.
2. Für in der Nacht geleistete Arbeitszeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent auszurichten.