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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Unterkunft und Verpflegung

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Unterkunft und Verpflegung

1. Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft und Verpflegung, insbesondere auf

a) ein abschliessbares sowie hinreichend möbliertes und grosses Einzelzimmer mit unbeschränktem, den Datenschutz sicherstellendem Internetzugang;

b) unbeschränkte Mitbenutzung der sanitären Einrichtungen;

c) eigene Zubereitung der Mahlzeiten und Mitbenutzung der Küche mitsamt Einrichtung;

d) Mitbenutzung der Waschküche.

2. Arbeitgebende und die für den Haushalt verantwortlichen Personen haften solidarisch für den Anspruch der Hausangestellten auf hinreichende Unterkunft und Verpflegung.

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