535.200
CH-GR
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Überstunden
Pflichten der Hausangestellten
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Überstunden
1. Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Hausangestellten dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2. Hausangestellte unter 18 Jahren dürfen nur in Notfällen Überstunden leisten.
3. Überstunden können mit dem Einverständnis der Hausangestellten innert höchstens drei Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Findet ein solcher Ausgleich nicht statt, so ist für die Überstunden der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.