535.200
CH-GR
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Wöchentliche Arbeitszeit
Pflichten der Hausangestellten
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche. Präsenzzeiten und Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
2. Als Präsenzzeit gilt die Zeit, in welcher die Hausangestellten Rufbereitschaft haben.