535.200
CH-GR
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Abgangsentschädigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Abgangsentschädigung
1. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses haben Hausangestellte, die über 50 Jahre alt sind, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung
a) 20 bis 25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne
b) 26 bis 30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne
c) 31 bis 35 Dienstjahre: 4 Monatslöhne
d) 36 bis 40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne
e) über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne