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Art. 21 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 21 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Kündigung

1. Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden

a) während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf das Tagesende;

b) nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats.

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