535.200
CH-GR
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Probezeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Probezeit
1. Die ersten zwei Wochen nach Antritt der Arbeit gelten als Probezeit.