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Art. 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Probezeit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Probezeit

1. Die ersten zwei Wochen nach Antritt der Arbeit gelten als Probezeit.

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