Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
535.200 CH-GR

Art. 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Unfallversicherung

Kranken- und Unfallversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Unfallversicherung

1. Die Arbeitgebenden haben die Hausangestellten gemäss dem Bundesrecht über die Unfallversicherung gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Hausangestellte zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten.

2. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Hausangestellten.

← Art. 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich Art. 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →