535.200
CH-GR
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Unfallversicherung
Kranken- und Unfallversicherung
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Unfallversicherung
1. Die Arbeitgebenden haben die Hausangestellten gemäss dem Bundesrecht über die Unfallversicherung gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Hausangestellte zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten.
2. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Hausangestellten.