Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
535.200 CH-GR

Art. 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Krankenversicherung

Kranken- und Unfallversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Krankenversicherung

1. Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Hausangestellten über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Hausangestellten eine solche abzuschliessen.

2. Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung tragen die Hausangestellten, jene für eine allfällige freiwillige Taggeldversicherung gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Hausangestellten.

← Art. 17 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich Art. 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →