535.200
CH-GR
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Krankenversicherung
Kranken- und Unfallversicherung
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Krankenversicherung
1. Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Hausangestellten über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Hausangestellten eine solche abzuschliessen.
2. Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung tragen die Hausangestellten, jene für eine allfällige freiwillige Taggeldversicherung gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Hausangestellten.