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Art. 17 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Dokumentation

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 17 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Dokumentation

1. Die geleistete Arbeits- und Präsenzzeit, die während der Präsenzzeit geleistete Arbeitszeit, die Arbeitszeit in der Nacht, die Überstunden sowie die Pausen, die Freizeit und die Ferien sind von den Arbeitgebenden zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wöchentlich durch die Arbeitgebenden und Hausangestellten zu visieren. Eine Kopie davon ist den Hausangestellten auszuhändigen. Die Arbeitgebenden haben die Dokumentation während fünf Jahren aufzubewahren.

2. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Hausangestellten ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags und des allfälligen Arbeitsvertrags auszuhändigen.

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