535.200
CH-GR
Art. 16 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Zeitpunkt und Aufteilung der Ferien
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 16 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Zeitpunkt und Aufteilung der Ferien
1. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Hausangestellten soweit Rücksicht, als es mit den Interessen des Haushalts vereinbar ist.
2. Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im betreffenden Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Mindestens zwei Wochen Ferien dürfen nicht unterbrochen werden.