535.200
CH-GR
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ferien
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ferien
1. Die Hausangestellten haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien
a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
b) ab dem 50. Altersjahr nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
c) ansonsten: 4 Wochen
2. Für ein unvollendetes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.