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Art. 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ferien

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ferien

1. Die Hausangestellten haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien

a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

b) ab dem 50. Altersjahr nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen

c) ansonsten: 4 Wochen

2. Für ein unvollendetes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

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