535.200
CH-GR
Art. 14 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Freizeit
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 14 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Freizeit
1. Den Hausangestellten stehen jede Woche ein ganzer sowie ein halber Tag als Freizeit zu, unabhängig von zu leistenden Überstunden. Die Freizeit ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen zu beziehen.
2. Ein freier ganzer Tag umfasst 24 Stunden, ein halber Tag acht Stunden ausserhalb der Nacht.
3. Während der Freizeit darf keine Präsenzzeit geleistet werden.