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Art. 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Nachtarbeit

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Nachtarbeit

1. Während der Nacht darf keine Arbeitszeit eingeplant werden. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.

2. Hausangestellte unter 18 Jahren dürfen während der Nacht nicht beschäftigt werden, auch nicht für Präsenzzeit.

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