535.200
CH-GR
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Nachtarbeit
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Nachtarbeit
1. Während der Nacht darf keine Arbeitszeit eingeplant werden. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.
2. Hausangestellte unter 18 Jahren dürfen während der Nacht nicht beschäftigt werden, auch nicht für Präsenzzeit.