Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
535.200 CH-GR

Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pausen

Pflichten der Arbeitgebenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pausen

1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen

a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;

b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;

c) eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

← Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich Art. 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →