535.200
CH-GR
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pausen
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pausen
1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen
a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c) eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.