535.200
CH-GR
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Reisespesen
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Reisespesen
1. Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben die Arbeitgebenden die Fahrtkosten gemäss vereinbartem Verkehrsmittel für die erstmalige Anreise vom ursprünglichen Wohn- zum Arbeitsort zu vergüten.