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Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Reisespesen

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Reisespesen

1. Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben die Arbeitgebenden die Fahrtkosten gemäss vereinbartem Verkehrsmittel für die erstmalige Anreise vom ursprünglichen Wohn- zum Arbeitsort zu vergüten.

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