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Art. 10 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Auszahlung und Abrechnung

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 10 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Auszahlung und Abrechnung

1. Der Lohn ist am Ende eines jeden Monats, bei kürzeren oder innerhalb eines Monats endenden Arbeitsperioden an deren Ende, mit einer detaillierten Lohnabrechnung auszurichten.

2. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Hausangestellten gemäss Artikel 6 bilden einen Teil des Lohns (Naturallohn). Der Wert des Naturallohns richtet sich nach den Ansätzen gemäss dem Bundesrecht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Lohnabrechnung kann ein entsprechender Betrag abgezogen werden. Werden Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch genommen, so namentlich während der Ferien oder der Freizeit, darf kein Abzug erfolgen beziehungsweise ist der ausfallende Naturallohn zu entschädigen.

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