535.100
CH-GR
Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 1946.