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535.100 CH-GR

Art. 1 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 1 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.

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