535.100
CH-GR
Art. 1 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 1 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.