535.100
CH-GR
Kanton Graubünden 535.100
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.
1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.
1. Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.
1. Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 1946.