530.300
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens - 4. Geschäftsstelle
Art. 4 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens · 4. Geschäftsstelle
1. Das KIGA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission. Neben allgemeinen Sekretariatsarbeiten hat die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben
a) Bereitstellen der Unterlagen und Informationen (Berichte, Statistiken, Übersichten über Löhne usw.), welche die tripartite Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht;
b) Vorbereitung der Sitzungen sowie die Protokollführung in diesen Sitzungen;
c) Durchführen von Kontrollen, für die gemäss Bundesgesetz die tripartite Kommission zuständig ist.