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Art. 3 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens - 3. Entschädigung

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Art. 3 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens · 3. Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission erfolgt gemäss der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Graubünden.

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