530.300
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens - 3. Entschädigung
Art. 3 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens · 3. Entschädigung
1. Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission erfolgt gemäss der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Graubünden.