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Art. 2 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens - 2. Aufgaben

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Art. 2 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens · 2. Aufgaben

1. Die tripartite Kommission vollzieht die in Artikel 11 der bundesrätlichen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführten Aufgaben.

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