530.300
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens - 2. Aufgaben
Art. 2 Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens · 2. Aufgaben
1. Die tripartite Kommission vollzieht die in Artikel 11 der bundesrätlichen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführten Aufgaben.