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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Heimarbeitsgesetz - Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Heimarbeitsgesetz · Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. Dezember 1998 in Kraft.

2. Mit ihrem Inkrafttreten werden die am 25. April 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit erlassenen Ausführungsbestimmungen aufgehoben.

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