Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530.200 CH-GR

Vollzugsbehörde

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton obliegt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1. Übertretungen werden nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz beurteilt.

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. Dezember 1998 in Kraft.

2. Mit ihrem Inkrafttreten werden die am 25. April 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit erlassenen Ausführungsbestimmungen aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →