530.150
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Der Gebührentarif für Tätigkeiten und Bewilligungen im Rahmen der Arbeitsgesetzgebung vom 8. Dezember 2003 wird aufgehoben.