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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz - Gebühren

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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz · Gebühren

1. Es werden folgende Gebühren erhoben

1. * Für Plangenehmigungen je nach Art und Grösse des Baues oder der Einrichtung 100 bis 4000 Franken. Bei Plangenehmigungen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Höchstgrenze um maximal 50 Prozent überschritten werden;

2. Für Betriebsbewilligungen je nach Art und Grösse der Anlage 50 bis 1500 Franken;

3. * Für Planbegutachtungen wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Bei Planbegutachtungen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern 50 bis 1000 Franken;

4. * Für Arbeitszeitbewilligungen 50 bis 3000 Franken. Bei geringfügigem Verwaltungsaufwand kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden;

5. * Für Verfügungen nach Artikel 51 und Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)[2] sowie Artikel 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[3] 100 bis 5000 Franken.

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