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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz - Meldung

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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz · Meldung

1. Die Gemeinden melden dem kantonalen Amt jeweils bis Ende Februar, welche Sonntage für die bewilligungsfreie Beschäftigung von Verkaufspersonal im laufenden Jahr bestimmt worden sind.

2. Für nicht gemeldete Sonntage besteht weiterhin die Bewilligungspflicht.

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