Zuständige Dienststelle
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.
1. Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens vier Sonntage pro Jahr zu bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne spezielle Bewilligung für Sonntagsarbeit beschäftigt werden dürfen.
1. Von den vier bewilligungsfreien Sonntagsverkäufen dürfen höchstens zwei in die Adventszeit fallen.
1. Die Gemeinden melden dem kantonalen Amt jeweils bis Ende Februar, welche Sonntage für die bewilligungsfreie Beschäftigung von Verkaufspersonal im laufenden Jahr bestimmt worden sind.
2. Für nicht gemeldete Sonntage besteht weiterhin die Bewilligungspflicht.
1. Es werden folgende Gebühren erhoben
1. * Für Plangenehmigungen je nach Art und Grösse des Baues oder der Einrichtung 100 bis 4000 Franken. Bei Plangenehmigungen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Höchstgrenze um maximal 50 Prozent überschritten werden;
2. Für Betriebsbewilligungen je nach Art und Grösse der Anlage 50 bis 1500 Franken;
3. * Für Planbegutachtungen wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Bei Planbegutachtungen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern 50 bis 1000 Franken;
4. * Für Arbeitszeitbewilligungen 50 bis 3000 Franken. Bei geringfügigem Verwaltungsaufwand kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden;
5. * Für Verfügungen nach Artikel 51 und Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)[2] sowie Artikel 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[3] 100 bis 5000 Franken.
1. Der Gebührentarif für Tätigkeiten und Bewilligungen im Rahmen der Arbeitsgesetzgebung vom 8. Dezember 2003 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.