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Art. 2 Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz - Amt, Aufgaben

Vollzugsbehörden, Aufgaben
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz · Amt, Aufgaben

1. Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.

2. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG; Art. 86 Abs. 2 UVG);

b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;

c) Planbegutachtungen;

d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

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