Departement
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung sowie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
2. Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG; Art. 86 Abs. 2 UVG).
1. Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.
2. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG; Art. 86 Abs. 2 UVG);
b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;
c) Planbegutachtungen;
d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.
1. Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Gesetzes.
2. Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbesondere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind.
3. In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.
1. Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
2. Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden Planunterlagen zur Verfügung.
1. Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
1. Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG für Bau- und Einrichtungsvorhaben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbegutachtung beantragt werden.
2. Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnahmen, die sich gemäss Artikel 6 ArG und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
1. Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG sind den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.
1. Die Regierung erlässt einen Gebührentarif.
1. Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2. Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
1. Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2. Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 105 Buchstabe a und Artikel 109 UVG.
1. Übertretungen gemäss Artikel 60 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 ArG, Artikel 113 UVG und Artikel 12 HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
1. Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.