520.200
CH-GR
Art. 4 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte - Vollzug
Art. 4 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte · Vollzug
1. Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Weisungen.