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Art. 3 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte - Durchführung

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Art. 3 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte · Durchführung

1. Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubünden ab.

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