520.200
CH-GR
Art. 3 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte - Durchführung
Art. 3 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte · Durchführung
1. Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubünden ab.