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Art. 2 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte - Bettagskollekte

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Art. 2 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte · Bettagskollekte

1. Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.

2. Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettagsmandat über den Zweck Aufschluss.

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