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CH-GR
Art. 1 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte - Bettagsmandat
Art. 1 Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte · Bettagsmandat
1. Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.
2. Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.