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Bettagsmandat

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.

2. Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.

1. Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.

2. Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettagsmandat über den Zweck Aufschluss.

1. Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubünden ab.

1. Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Weisungen.

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1971 in Kraft. Sie ersetzt den Grossratsbeschluss betreffend Erlassung eines Mandats für den Eidgenössischen Bettag vom 27. Juni 1846 und die Verordnung über die Liebesgabensammlungen am Eidgenössischen Bettag vom 30. November 1916.

1. Artikel 19 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 / 30. November 1966 erhält folgenden Wortlaut

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