520.100
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Vollzug
Art. 8 Ruhetagsgesetz · Vollzug
1. Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Gemeinden.
2. Die Gemeinden können weitere einschränkende Vorschriften über Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die Ruhe an den öffentlichen Ruhetagen auf ihrem Gebiet zu stören drohen, erlassen.
3. Die zuständigen Gemeindebehörden bestrafen Übertretungen mit Busse; in leichten Fällen können sie eine Verwarnung aussprechen.