520.100
CH-GR
Art. 7 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Ladenöffnungszeiten
Art. 7 Ruhetagsgesetz · Ladenöffnungszeiten
1. Die gesetzliche Ordnung der Ladenöffnungszeiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.