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CH-GR
Art. 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Veranstaltungen 1. an öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme der hohen Feiertage
Art. 5 Ruhetagsgesetz · Veranstaltungen 1. an öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme der hohen Feiertage
1. Veranstaltungen, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen, sind erlaubt, solange sie dem Zweck dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
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