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Art. 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Schutz der öffentlichen Ruhe

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Art. 4 Ruhetagsgesetz · Schutz der öffentlichen Ruhe

1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche eine dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst stören oder die religiösen Gefühle anderer verletzen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

2. Erlaubt sind an öffentlichen Ruhetagen namentlich

a) * notwendige Arbeiten in Unternehmungen, die auf einen ununterbrochenen Betrieb angewiesen sind;

b) * witterungsbedingte landwirtschaftliche Arbeiten, sofern eine Gefahr der Entwertung oder des Verderbens der Ernte vorliegt;

c) * Dienstleistungen und Arbeiten, soweit sie zur Aufrechterhaltung des touristischen Angebotes notwendig sind;

d) * Nothilfe-Arbeiten.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für lokale Ruhetage gemäss Artikel 3.

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