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Art. 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Lokale Ruhetage

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Art. 3 Ruhetagsgesetz · Lokale Ruhetage

1. Die zuständigen Gemeindebehörden sind berechtigt, für ihr Gemeindegebiet weitere konfessionelle Feiertage als lokale Ruhetage zu bezeichnen.

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