520.100
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Lokale Ruhetage
Art. 3 Ruhetagsgesetz · Lokale Ruhetage
1. Die zuständigen Gemeindebehörden sind berechtigt, für ihr Gemeindegebiet weitere konfessionelle Feiertage als lokale Ruhetage zu bezeichnen.