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Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage, hohe Feiertage

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Art. 2 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhetage, hohe Feiertage

1. Öffentliche Ruhetage sind

a) die Sonntage;

b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag.

2. Als hohe Feiertage gelten Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

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