520.100
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Geltungsbereich
Art. 1 Ruhetagsgesetz · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.
2. Abweichende und ergänzende Vorschriften in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.