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Art. 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Geltungsbereich

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Art. 1 Ruhetagsgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

2. Abweichende und ergänzende Vorschriften in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

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