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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

2. Abweichende und ergänzende Vorschriften in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

1. Öffentliche Ruhetage sind

a) die Sonntage;

b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag.

2. Als hohe Feiertage gelten Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

1. Die zuständigen Gemeindebehörden sind berechtigt, für ihr Gemeindegebiet weitere konfessionelle Feiertage als lokale Ruhetage zu bezeichnen.

1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche eine dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst stören oder die religiösen Gefühle anderer verletzen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

2. Erlaubt sind an öffentlichen Ruhetagen namentlich

a) * notwendige Arbeiten in Unternehmungen, die auf einen ununterbrochenen Betrieb angewiesen sind;

b) * witterungsbedingte landwirtschaftliche Arbeiten, sofern eine Gefahr der Entwertung oder des Verderbens der Ernte vorliegt;

c) * Dienstleistungen und Arbeiten, soweit sie zur Aufrechterhaltung des touristischen Angebotes notwendig sind;

d) * Nothilfe-Arbeiten.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für lokale Ruhetage gemäss Artikel 3.

1. Veranstaltungen, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen, sind erlaubt, solange sie dem Zweck dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

1. Die Gemeinden bewilligen Veranstaltungen an hohen Feiertagen, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen, wenn sie dem Sinn des hohen Feiertags nicht zuwiderlaufen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

1. Die gesetzliche Ordnung der Ladenöffnungszeiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

1. Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Gemeinden.

2. Die Gemeinden können weitere einschränkende Vorschriften über Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die Ruhe an den öffentlichen Ruhetagen auf ihrem Gebiet zu stören drohen, erlassen.

3. Die zuständigen Gemeindebehörden bestrafen Übertretungen mit Busse; in leichten Fällen können sie eine Verwarnung aussprechen.

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2. Das neue Gesetz ersetzt das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 13. Oktober 1918.

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