507.500
VVZTABPGOEDLPTAB
CH-GR
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (VVzTabPG) - Vorbehalt der Gesundheitsgesetzgebung
Art. 3 VVzTabPG · Vorbehalt der Gesundheitsgesetzgebung
1. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss kantonaler Gesundheitsgesetzgebung.
2. Entsprechend sind die Gemeinden für den Vollzug der Abgabeverbote von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige, der Testkäufe sowie der Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings zuständig.