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507.500 VVZTABPGOEDLPTAB CH-GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (VVzTabPG) - Zweck und Gegenstand (VVZTABPG)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten.

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit ist die generelle Vollzugsstelle für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten.

1. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss kantonaler Gesundheitsgesetzgebung.

2. Entsprechend sind die Gemeinden für den Vollzug der Abgabeverbote von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige, der Testkäufe sowie der Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings zuständig.

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