507.420
CH-GR
Art. 6 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - In-Kraft-Treten
Art. 6 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · In-Kraft-Treten
1. Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.