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Art. 6 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - In-Kraft-Treten

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Art. 6 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · In-Kraft-Treten

1. Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

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