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Art. 5 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - Übrige Gebühren

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Art. 5 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · Übrige Gebühren

1. Gebühren für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 45 Absatz 2 Litera b - d des Lebensmittelgesetzes richten sich nach Zeitaufwand und werden gemäss Artikel 6 Litera a des Gebührentarifs für Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren vom 2. Juli 1996 erhoben.

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