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Art. 4 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - Betriebsbewilligung

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Art. 4 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · Betriebsbewilligung

1. Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Gebühr von 300 bis 400 Franken erhoben.

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