507.420
CH-GR
Art. 4 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - Betriebsbewilligung
Art. 4 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · Betriebsbewilligung
1. Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Gebühr von 300 bis 400 Franken erhoben.