Art. 3 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 3 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben
a) Rind, Pferd: Fr. 12.-
b) Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: Fr. 8.-
c) Ferkel, Zicklein, Lamm: Fr. 3.-
d) Wild, anderes Schlachtvieh: Fr. 8.-
e) Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 20.-
f) Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.- bis Fr. 30.-
2. Entstehen für den Fleischkontrolleur bei der Untersuchung im Schlachtbetrieb Wartezeiten von über 30 Minuten oder wird er ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten, so können die Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben werden.
3. Folgt der Schlachtbetrieb bei der Schlachttieruntersuchung den organisatorischen Empfehlungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, so können die Gebühren nach Absatz 1 Litera a - d und/oder Artikel 2 um zehn Prozent reduziert werden.